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13. Newsletter für Entgeltgleichheit |
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von
Dr. Karin Tondorf und Dr. Andrea
Jochmann-Döll |
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Newsletter als PDF |
• Weitere Unternehmen von der ADS zertifiziert
• Entschädigung wegen Entgeltdiskriminierung
• Transparenz mit eg-check.de - wie geht das?
• Entgelttransparenz? Widerstand schon im Vorfeld!
• Diskriminierungsverbot von geringfügig Beschäftigten
• Impressum |
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Weitere Unternehmen von der ADS zertifiziert
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
verlieh im Dezember 2014 an fünf weitere
Unternehmen der öffentlichen und privaten
Wirtschaft ein Zertifikat für die Durchführung
der Entgeltgleichheit mit eg-check.de: an die
Messe Berlin GmbH, das Umweltbundesamt, die
Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und
Frauen Berlin, die bremenports GmbH & Co KG
sowie die BIS Bremerhavener Gesellschaft für
Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH.
Auch in diesem Jahr gilt: Das Zertifikat
honoriert die Durchführung der Prüfung, eine
Bewertung des Prüfergebnisses wird damit nicht
vorgenommen! Einen zusammenfassenden Bericht
finden Sie
hier. |
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Entschädigung wegen Entgeltdiskriminierung
Eine Mitarbeiterin in der Produktion eines
Schuhherstellers erhielt von Januar 2009 bis
Dezember 2012 einen geringeren Stundenlohn als
ihre männlichen Kollegen, die gleiche Arbeit
verrichteten. Das LAG in Mainz sprach der
Klägerin nun nicht nur die Nachzahlung des
vorenthaltenen Entgelts zu, sondern darüber
hinaus auch eine Entschädigung von 6.000 Euro.
Näheres zu dem Fall und dem Urteil lesen Sie in
der Anlage 1.
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Transparenz herstellen mit eg-check.de - wie
geht das?
"Transparenz herstellen" ist das Motto des Equal
Pay Day 2015. Ein Instrument zur Herstellung von
Transparenz über Entgeltgleichheit ist
eg-check.de. Das Instrumentarium wurde bereits
in einer Reihe von Praxisprojekten angewendet,
die teilweise von der Antidiskriminierungsstelle
des Bundes gefördert, teilweise auch von den
Unternehmen selbst finanziert wurden. Wer sich
für die Herstellung von Transparenz mit
eg-check.de im eigenen Unternehmen interessiert,
fragt sich möglicherweise: Wie läuft ein solches
Prüfprojekt ab? Was gilt es zu bedenken? Was
kommt auf die Beteiligten zu?
In Anlage 2 werden diese Fragen beantwortet. |
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Entgelttransparenz? Widerstand schon im
Vorfeld!
Widerstand formiert sich gegen die im
Koalitionsvertrag vereinbarten Inititativen zur
Entgeltgleichheit. Noch liegt der für dieses
Jahr von Frauenministerin Schwesig angekündigte
Gesetzentwurf zur Förderung der
Entgelttransparenz nicht vor, doch schon werden
in einem Positionspapier der Vereinigung der
Bayerischen Wirtschaft (vbw) Gegenargumente
formuliert: Insbesondere vor einem individuellen
Auskunftsanspruch der Arbeitnehmer_innen wird
darin gewarnt. Denn er verstoße gegen die
informationelle Selbstbestimmung und trage
Konflikte in den Betrieb. Außerdem stünde der
Bürokratieaufwand "zum gesellschaftspolitischen
Ziel außer Verhältnis". Zum Positionspapier geht
es hier, Auszüge ohne weiteren Kommentar in
Anlage 3. |
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Diskriminierungsverbot von geringfügig
Beschäftigten
Nicht selten findet sich in betrieblichen und
tariflichen Regelungen die Bestimmung, dass
geringfügig Beschäftigte nicht unter den
Geltungsbereich einer Entgeltregelung fallen.
Dies kann gegen das Diskriminierungsverbot von
Teilzeitbeschäftigten verstoßen, denn
geringfügig Beschäftigte sind nichts anderes als
Teilzeitbeschäftigte. Zugleich kann eine solche
Regelung eine mittelbare Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bewirken.
Näheres in Anlage 4. |
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